Waffen im Sinne dieser Bestimmung sind Gegenstände, die ihrer Bestimmung nach dem Angriff oder der Verteidigung dienen (BGE 113 IV 60). Demgegenüber ist ein Gegenstand als gefährlich aufzufassen, der auf Grund seiner Beschaffenheit oder der konkreten Art und Weise der Benützung durch den Täter für einen anderen Menschen gefährlich werden kann (BGE 101 IV 285; 112 IV 13). Es kommt somit nicht darauf an, ob ein Gegenstand von sich aus per se gefährlich ist, sondern ob er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbeigeführt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.2;