2.2. 2.2.1. Nach Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 StGB wird von Amtes wegen verfolgt und mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen durch den Gebrauch von Gift, einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands an Körper oder Gesundheit schädigt (sog. qualifizierte einfache Körperverletzung). Waffen im Sinne dieser Bestimmung sind Gegenstände, die ihrer Bestimmung nach dem Angriff oder der Verteidigung dienen (BGE 113 IV 60).