Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger beantragen übereinstimmend die Abweisung der Berufung (vgl. Eingabe Privatkläger vom 21. November 2023; Berufungsantwort Staatsanwaltschaft vom 25. März 2024). Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Begründung insbesondere geltend, dass die Vorinstanz sämtliche Beweismittel ausführlich und korrekt gewürdigt habe (vgl. Berufungsantwort S. 2). -8-