Ferner erhebt der Beschuldigte verschiedene Einwände gegen die vorinstanzliche Aussagenwürdigung (Berufungsbegründung [recte] S. 4 ff.). Eventualiter rügt der Beschuldigte die vorinstanzliche rechtliche Würdigung (Qualifikation der Schaufel als gefährlicher Gegenstand, Einstufung der Handlung als Versuch, Notwehr [Berufungsbegründung [recte]] S. 9 ff.).