Der Beschuldigte beantragt mit Berufung im Wesentlichen, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Auseinandersetzung habe mit dem Faustschlag in Notwehr geendet und er habe keine Schaufel behändigt (Berufungsbegründung [recte] S. 8). Die Vorinstanz habe ignoriert, dass beim Privatkläger keine von einer Schaufel stammenden Verletzungen ersichtlich seien. Ferner erhebt der Beschuldigte verschiedene Einwände gegen die vorinstanzliche Aussagenwürdigung (Berufungsbegründung [recte] S. 4 ff.).