2. 2.1. Strittig und zu prüfen ist die Fortsetzung der obgenannten Auseinandersetzung. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten diesbezüglich der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand schuldig. Sie erachtete den Sachverhalt gemäss der Alternativanklage, wonach der Beschuldigte eine metallene Schaufel genommen und mit dieser mindestens zweimal auf den Kopf des Privatklägers geschlagen habe aufgrund der konstanten, nicht übertriebenen und glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie insbesondere des Zeugen C._____ als erstellt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.5-2.7 S. 8 ff.).