404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil (E. 1.4 S. 3 und E. 2.7 S. 13) auf den Sachverhalt gemäss der Alternativanklage abstellte und damit implizit die in der (Haupt-)Anklage erhobenen Vorwürfe betreffend Beschimpfung und der Tätlichkeit verwarf. Darauf ist – nachdem weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Privatkläger Anschlussberufung erhoben wurde – nicht zurückzukommen (Art. 391 Abs. 2 StPO).