1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung frei. Sie erwog dazu, der Beschuldigte habe den Privatkläger in Notwehr mit der Faust geschlagen, nachdem dieser zuvor mit einem Hammer auf den Beschuldigten losgegangen sei (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.2.4 S. 8 i.V.m. E. 3.5.1 S. 19 f.). Dieser Freispruch ist unangefochten geblieben und daher gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen.