3.4. Mit Eingabe vom 21. November 2023 teilte der Privatkläger mit, dass er als Partei am Berufungsverfahren teilnehmen möchte. Zudem stellte er den Antrag, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen. 3.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. November 2023 wurde das Gesuch des Privatklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.