4. Die Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 15. Mai 2023 (ST.2022.147) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 6. Die Verfahrenskosten von 2'828.35 werden auf die Staatskasse genommen. 5. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Die Obergerichtskasse sei anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger das noch festzusetzende Honorar für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren auszubezahlen.