3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu 40 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 60.00, d.h. CHF 2'400.00, und einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen (19. September 2020, 15.15 Uhr, bis 20. September 2020, 18.05 Uhr) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet.