(Alternativanklage) eine bedingte Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 80.00, Probezeit 4 Jahre, und eine Busse von Fr. 2'800.00, ersatzweise 35 Tage Freiheitsstrafe. 2. 2.1. Mit Urteil vom 15. Mai 2023 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 15 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 StGB.