Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei einer metallenen Schaufel um einen gefährlichen Gegenstand handelt, soweit man diese zum Schlagen verwendet, und es zu gravierenden Verletzungen kommen kann. Indem der Beschuldigte einen Schlag mit der geschlossenen Faust und Schläge mit der Schaufel gegen den Kopfbereich des Privatklägers ausführte, wollte er diesen verletzen. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.00, Probezeit 4 Jahre, und eine Busse von Fr. 3'800.00, ersatzweise 48 Tage Freiheitsstrafe bzw. alternativ -4-