Der Privatkläger erlitt aufgrund des Faustschlages auf das Auge eine Fraktur der medialen Orbitawand bei nicht-dislozierter Fraktur des Orbitabodens, eine Augapfelprellung und eine Riss-Quetsch-Wunde. Des Weiteren erlitt der Privatkläger einen Bluterguss mit Schürfung am rechten Unterarm, wobei es sich um eine Abwehrverletzung handeln dürfte.