Im Verlaufe der Auseinandersetzung behändigte der Privatkläger einen Hammer mit einem metallenen Kopf, zog die Hand mit dem Hammer auf und führte einen Schlag in Richtung des Kopfes des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte konnte sich abdrehen und den Schlag des Privatklägers mit seinem Unterarm abwehren. Der Privatkläger legte den Hammer weg.