Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei einer metallenen Schaufel um einen gefährlichen Gegenstand handelt, soweit man diese zum Schlagen verwendet, und es zu gravierenden Verletzungen kommen kann. Indem der Beschuldigte mehrere Schläge mit der geschlossenen Faust und mit der Schaufel gegen den Kopfbereich des Privatklägers ausführte, wollte er diesen verletzen. In der Alternativanklage heisst es: