Der Privatkläger stieg darauf aus dem Auto aus. Es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, in deren Verlauf der Privatkläger einen Hammer mit einem metallenen Kopf behändigte und die Hand mit dem Hammer aufzog und einen Schlag in Richtung des Kopfes des Beschuldigten ausführte. Der Beschuldigte konnte sich abdrehen und den Schlag des Privatklägers mit seinem Unterarm abwehren. Der Privatkläger legte den Hammer weg. Darauf schlug der Beschuldigte mit der geschlossenen rechten Faust mehrfach gegen das Gesicht des Privatklägers und traf diesen im Bereich des Auges.