Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.261 (ST.2022.147; STA.2020.7277) Urteil vom 20. August 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatkläger A._____, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1964, von der Türkei, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Lanz, […] Gegenstand Versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob gegen den Beschuldigten am 16. September 2022 betreffend den Vorfall vom 10. September 2020 Anklage wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), ver- suchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), alternativ (Alternativanklage) wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegen- stand (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 StGB). In sachverhaltlicher Hinsicht wird dem Beschuldigten zunächst Folgendes vorgehalten: Der Beschuldigte sowie der Privatkläger (sep. Verfahren) hatten je einen Lagerraum an der Q-Strasse in R._____ gemietet, wobei sich die beiden Lagerräume direkt nebeneinander befanden. Am 10.09.2020, um ca. 11.00 Uhr, hielt sich der Beschuldigte bereits an der besagten Örtlichkeit auf, als der Privatkläger mit dem Lieferwagen heranfuhr und diesen vor dem Lagerraum parkieren wollte, wo bereits das Fahrzeug des Beschuldigten stand. Der Privatkläger begann zu hupen. Als der Beschuldigte an das Fahrzeug herantrat, um zu erfahren, was der Privatkläger will, forderte dieser den Beschuldigten auf, sein Fahrzeug sofort umzuparken. Der Beschuldigte äusserte, dass er in wenigen Minuten wegfahren werde. Dabei begann der Beschuldigte zu fluchen und den Privatkläger mit Schimpfwörter wie "Nuttensohn" und "Vaterloser" zu beleidigen, wodurch dieser in seinem Ehrgefühl an- gegriffen wurde. Darauf trat der Beschuldigte mit einer metallenen Schaufel in der Hand an das Fahrzeug des Privatklägers heran und schlug mit den Händen durch das offene Fenster gegen das Gesicht des Beschuldigten, wodurch dieser jedoch keine Verletzungen erlitt. Der Privatkläger stieg darauf aus dem Auto aus. Es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger, in deren Verlauf der Privatkläger einen Hammer mit einem metallenen Kopf behändigte und die Hand mit dem Hammer aufzog und einen Schlag in Richtung des Kopfes des Beschuldigten ausführte. Der Beschuldigte konnte sich abdrehen und den Schlag des Privatklägers mit seinem Unterarm abwehren. Der Privatkläger legte den Hammer weg. Darauf schlug der Beschuldigte mit der geschlos- senen rechten Faust mehrfach gegen das Gesicht des Privatklägers und traf diesen im Bereich des Auges. Zudem nahm der Beschuldigte eine metallene Schaufel und schlug mit der Schaufel mindestens zwei Mal auf den Kopf des Privatklägers, worauf dieser die Arme schützend nach oben hob. Schliesslich entfernte sich der Privatkläger. Der Privatkläger erlitt aufgrund des Faustschlages auf das Auge eine Fraktur der medialen Orbitawand bei nicht-dislozierter Fraktur des Orbitabodens, eine Augapfelprellung und eine Riss-Quetsch-Wunde. Des Weiteren erlitt der Privatkläger einen Bluterguss mit Schürfung am rechten Unterarm, wobei es sich um eine Abwehrverletzung handeln dürfte. -3- Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei einer metallenen Schaufel um einen gefährli- chen Gegenstand handelt, soweit man diese zum Schlagen verwendet, und es zu gravie- renden Verletzungen kommen kann. Indem der Beschuldigte mehrere Schläge mit der ge- schlossenen Faust und mit der Schaufel gegen den Kopfbereich des Privatklägers aus- führte, wollte er diesen verletzen. In der Alternativanklage heisst es: Der Beschuldigte sowie der Privatkläger (sep. Verfahren) hatten je einen Lagerraum an der Q-Strasse in R._____ gemietet, wobei sich die beiden Lagerräume direkt nebeneinander befanden. Am 10.09.2020, um ca. 11.00 Uhr, hielt sich der Beschuldigte bereits an der besagten Örtlichkeit auf, als der Privatkläger mit dem Lieferwagen heranfuhr und diesen vor dem Lagerraum parkieren wollte, wo bereits das Fahrzeug des Beschuldigten stand. Der Privatkläger begann zu hupen. Als der Beschuldigte an das Fahrzeug herantrat, um zu erfahren, was der Privatkläger will, forderte dieser den Beschuldigten auf, sein Fahrzeug sofort umzuparken. Der Beschuldigte äusserte, dass er in wenigen Minuten wegfahren werde. Der Privatkläger begann den Beschuldigten aus dem Fahrzeug heraus mit Schimpf- wörtern wie Arschloch zu bezeichnen und dessen Familie zu beleidigen. Sodann fuhr der Privatkläger mit dem Fahrzeug wieder los und kollidierte mit geringer Ge- schwindigkeit von ca. 5-7 km/h mit dem Oberschenkel des Beschuldigten, welcher zu Bo- den stürzte. Der Privatkläger stoppte das Fahrzeug darauf umgehend und stieg aus, worauf es zu einer Auseinandersetzung kam. Im Verlaufe der Auseinandersetzung behändigte der Privatkläger einen Hammer mit einem metallenen Kopf, zog die Hand mit dem Hammer auf und führte einen Schlag in Richtung des Kopfes des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte konnte sich abdrehen und den Schlag des Privatklägers mit seinem Unterarm abwehren. Der Privatkläger legte den Ham- mer weg. Darauf ging der Beschuldigte auf den Privatkläger zu und schlug mit der geschlossenen rechten Faust gegen das Gesicht des Privatklägers und traf diesen im Bereich des Auges. Dann nahm der Beschuldigte eine metallene Schaufel und schlug mit der Schaufel min- destens zwei Mal auf den Kopf des Privatklägers, worauf dieser die Arme schützend nach oben hob. Schliesslich entfernte sich der Privatkläger. Der Privatkläger erlitt aufgrund des Faustschlages auf das Auge eine Fraktur der medialen Orbitawand bei nicht-dislozierter Fraktur des Orbitabodens, eine Augapfelprellung und eine Riss-Quetsch-Wunde. Des Weiteren erlitt der Privatkläger einen Bluterguss mit Schürfung am rechten Unterarm, wobei es sich um eine Abwehrverletzung handeln dürfte. Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei einer metallenen Schaufel um einen gefährli- chen Gegenstand handelt, soweit man diese zum Schlagen verwendet, und es zu gravie- renden Verletzungen kommen kann. Indem der Beschuldigte einen Schlag mit der ge- schlossenen Faust und Schläge mit der Schaufel gegen den Kopfbereich des Privatklägers ausführte, wollte er diesen verletzen. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine bedingte Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu je Fr. 80.00, Probezeit 4 Jahre, und eine Busse von Fr. 3'800.00, ersatzweise 48 Tage Freiheitsstrafe bzw. alternativ -4- (Alternativanklage) eine bedingte Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 80.00, Probezeit 4 Jahre, und eine Busse von Fr. 2'800.00, ersatzweise 35 Tage Freiheitsstrafe. 2. 2.1. Mit Urteil vom 15. Mai 2023 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung ge- mäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 15 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu 40 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 60.00, d.h. CHF 2'400.00, und einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen (19. September 2020, 15.15 Uhr, bis 20. September 2020, 18.05 Uhr) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 6. Der Beschuldigte hat Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1’323.80 sowie den Auslagen von CHF 1'504.55 (inkl. Kosten des Gutachtens des KSA von CHF 1'134.00), zu 50 % mit CHF 1'414.20 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten, d.h. im Umfang von 50 %, sowie die Dolmetscherkosten trägt der Staat. 7. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 1'500.00 zu 50% mit CHF 750.00 zu bezahlen. Die restliche Anklagegebühr, d.h. im Umfang von 50 %, trägt der Staat. -5- 8. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldig- ten, Dr. iur. Marcel Lanz, Rechtsanwalt, die richterlich auf CHF 7'120.50 (inkl. MWSt von CHF 509.10) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung kann zu 50 % zu einem spä- teren Zeitpunkt vom kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert werden, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2. Gegen das dem Beschuldigten am 6. Juni 2023 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete dieser am 13. Juni 2023 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 4. Oktober 2023 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 24. Oktober 2023 beantragte der Beschul- digte: 1. Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 15. Mai 2023 (ST.2022.147) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Die Dispositivziffern 3, 5, 7 sowie Absatz 2 der Dispositivziffer 8 des Urteils des Be- zirksgerichts Lenzburg vom 15. Mai 2023 (ST.2022.147) seien aufzuheben. 3. Die Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 15. Mai 2023 (ST.2022.147) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 4. Der Beschuldigte wird für die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen (19. September 2020, 15.15 Uhr, bis 20. September 2020, 18.05 Uhr) mit CHF 400.00 entschädigt. 4. Die Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 15. Mai 2023 (ST.2022.147) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 6. Die Verfahrenskosten von 2'828.35 werden auf die Staatskasse genommen. 5. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Die Obergerichtskasse sei anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger das noch festzuset- zende Honorar für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren auszubezahlen. 3.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. November 2023 wurde der Widerruf der amtlichen Verteidigung in Aussicht gestellt. -6- 3.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. November 2023 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären. 3.4. Mit Eingabe vom 21. November 2023 teilte der Privatkläger mit, dass er als Partei am Berufungsverfahren teilnehmen möchte. Zudem stellte er den Antrag, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. Überdies sei ihm die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen. 3.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. November 2023 wurde das Gesuch des Privatklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege abgewiesen. 3.6. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 beantragte der Beschuldigte, dass vom Widerruf der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ab- zusehen sei. 3.7. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Dezember 2023 wurde der bisherige amtliche Verteidiger aus seinem Mandat entlassen. 3.8. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Januar 2024 wurde im Ein- verständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.9. Der Beschuldigte reichte am 4. März 2024 die schriftliche Berufungsbe- gründung ein und hielt darin an seinen am 24. Oktober 2023 gestellten An- trägen mit nachfolgender Ergänzung fest: 7. [neu] Dem Verteidiger des Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung zu Lasten der Staatskasse gemäss eingereichter Honorarnote zuzusprechen. 3.10. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 25. März 2024 die Abweisung der Berufung, unter Kostenfolge. -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der einfachen Kör- perverletzung frei. Sie erwog dazu, der Beschuldigte habe den Privatkläger in Notwehr mit der Faust geschlagen, nachdem dieser zuvor mit einem Hammer auf den Beschuldigten losgegangen sei (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.2.4 S. 8 i.V.m. E. 3.5.1 S. 19 f.). Dieser Freispruch ist unangefochten geblieben und daher gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil (E. 1.4 S. 3 und E. 2.7 S. 13) auf den Sachverhalt gemäss der Alternativanklage abstellte und damit implizit die in der (Haupt-)Anklage erhobenen Vorwürfe betref- fend Beschimpfung und der Tätlichkeit verwarf. Darauf ist – nachdem we- der von der Staatsanwaltschaft noch vom Privatkläger Anschlussberufung erhoben wurde – nicht zurückzukommen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2. 2.1. Strittig und zu prüfen ist die Fortsetzung der obgenannten Auseinanderset- zung. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten diesbezüglich der versuch- ten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand schuldig. Sie erachtete den Sachverhalt gemäss der Alternativanklage, wonach der Be- schuldigte eine metallene Schaufel genommen und mit dieser mindestens zweimal auf den Kopf des Privatklägers geschlagen habe aufgrund der konstanten, nicht übertriebenen und glaubhaften Aussagen des Privatklä- gers sowie insbesondere des Zeugen C._____ als erstellt (vgl. vorinstanz- liches Urteil E. 2.5-2.7 S. 8 ff.). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung im Wesentlichen, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Auseinandersetzung habe mit dem Faustschlag in Notwehr geendet und er habe keine Schaufel behändigt (Berufungsbegründung [recte] S. 8). Die Vorinstanz habe ignoriert, dass beim Privatkläger keine von einer Schaufel stammenden Verletzungen er- sichtlich seien. Ferner erhebt der Beschuldigte verschiedene Einwände ge- gen die vorinstanzliche Aussagenwürdigung (Berufungsbegründung [recte] S. 4 ff.). Eventualiter rügt der Beschuldigte die vorinstanzliche rechtliche Würdigung (Qualifikation der Schaufel als gefährlicher Gegenstand, Einstu- fung der Handlung als Versuch, Notwehr [Berufungsbegründung [recte]] S. 9 ff.). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger beantragen übereinstimmend die Abweisung der Berufung (vgl. Eingabe Privatkläger vom 21. November 2023; Berufungsantwort Staatsanwaltschaft vom 25. März 2024). Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Begründung insbesondere geltend, dass die Vorinstanz sämtliche Beweismittel ausführlich und korrekt gewürdigt habe (vgl. Berufungsantwort S. 2). -8- 2.2. 2.2.1. Nach Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 StGB wird von Amtes wegen ver- folgt und mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft, wer vorsätzlich einen Menschen durch den Gebrauch von Gift, einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands an Körper oder Gesundheit schädigt (sog. qualifizierte einfache Körperverletzung). Waffen im Sinne dieser Bestimmung sind Gegenstände, die ihrer Bestimmung nach dem An- griff oder der Verteidigung dienen (BGE 113 IV 60). Demgegenüber ist ein Gegenstand als gefährlich aufzufassen, der auf Grund seiner Beschaffen- heit oder der konkreten Art und Weise der Benützung durch den Täter für einen anderen Menschen gefährlich werden kann (BGE 101 IV 285; 112 IV 13). Es kommt somit nicht darauf an, ob ein Gegenstand von sich aus per se gefährlich ist, sondern ob er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbeigeführt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.2; ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 19 ff. zu Art. 123 StGB; je mit weiteren Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz ge- fordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifes- tiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestands- merkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 2.2.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmit- telbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3; 6B_521/2022 vom 7. Novem- ber 2022 E. 3.1.3). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so -9- handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Die Abwehr in einer Not- wehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismäs- sig erscheinen. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechts- widrig Angegriffene zum Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nach- träglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der An- gegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.1.3; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1). 2.2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage auf- drängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und abso- lute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach er- folgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.3. 2.3.1. In den Akten befinden sich zwei Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 7. Oktober 2020 (act. 252 ff.: forensisch-kli- nische Untersuchung des Privatklägers) und 8. Oktober 2020 (act. 280 ff.: forensisch-klinische Untersuchung des Beschuldigten). Ferner liegen Aus- sagen des Beschuldigten (act. 442 ff. [19. September 2020], 447 ff. [20. September 2020], 488 ff. [4. Februar 2021], 904 ff. [15. Mai 2023]), des Privatklägers (act. 445 f. [19. September 2020], 468 ff. [20. September 2020], 488 ff. [4. Februar 2021], 899 ff. [15. Mai 2023]) und des Zeugen C._____ (act. 513 [19. September 2020], 521 ff. [4. Februar 2021]) vor. 2.3.2. Der Beschuldigte führte bei den verschiedenen Einvernahmen stets aus, er habe sich mit seinen Fäusten gegen die Schläge mit einem Hammer durch den Privatkläger gewehrt. Er habe jedoch nie mit einer Schaufel geschla- gen (act. 443 f., 553 f., 493 ff., insb. 496, 906 f.). Diesen Angaben stehen - 10 - die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen C._____ gegenüber, die übereinstimmend berichtet haben, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit einer Schaufel schlug. Es fällt jedoch auf, dass die beiden den Hergang komplett anders schildern. Der Privatkläger gab an, dass der Beschuldigte beim Übergang vom verbalen zum tätlichen Streit sogleich mit der Schaufel auf ihn zugekommen sei, ihn damit irgendwann geschlagen habe und er daraufhin den Hammer genommen habe, um den Angriff abzuwehren (act. 446, 471 f., 495, 899). Der Beschuldigte sei links von ihm gestanden, als dieser mit der Schaufel zugeschlagen habe (act. 473 Ziff. 30). Demgegen- über berichtete der Zeuge C._____, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger zunächst mit den Fäusten geschlagen hätten und der Beschul- digte dann eine Schaufel genommen und damit auf den Privatkläger von hinten geschlagen habe (act. 516 f., 524). Dass der Privatkläger dabei ei- nen Hammer in der Hand hatte oder einen solchen holen ging, hat der Zeuge C._____ nicht gesehen (act. 526 Ziff. 30 f.). Der Privatkläger führte am 20. September 2020 aus, er sei vom Beschul- digten, der links von ihm gestanden sei, mit der Schaufel an der linken Schulter und am Kopf, zwei- bis dreimal, getroffen worden. Es habe nicht so wehgetan, er sei dadurch nicht so fest bzw. dadurch nicht verletzt wor- den (act. 473). Bei der Konfrontationseinvernahme gab er demgegenüber an, der Beschuldigte habe ihn von hinten mit der Schaufel geschlagen, es habe geschmerzt und zu bluten begonnen (act. 497 Ziff. 44). Der Zeuge C._____ berichtete am 19. September 2020, dass der Beschuldigte mit der Schaufel/Gabel derart aufgezogen habe, dass er gedacht habe, dieser bringe den Privatkläger um (act. 516). Bei der nächsten Einvernahme rela- tivierte der Zeuge seine Aussage zur Wucht, mit welcher der Beschuldigte mit der Schaufel zugeschlagen haben soll, stark: Dieser habe die Schaufel ungefähr 50 cm angehoben, er habe nicht voll ausgeholt, ansonsten mehr passiert wäre (act. 526 Ziff. 26). Der Privatkläger sei mit der Schaufel auf den Kopf geschlagen worden (act. 524 f.). Der Privatkläger sei dabei passiv gewesen, habe nur rasch nach hinten geschaut und den Kopf eingezogen. Er habe sich nicht gewehrt (act. 526 Ziff. 32). Dem medizinischen Gutach- ten vom 7. Oktober 2020 lassen sich keine Verletzungen am Kopf des Pri- vatklägers entnehmen, die zu den von ihm und dem Zeugen C._____ ge- schilderten Schlägen mit der Schaufel (von hinten) passen würden. Viel- mehr wird darin festgehalten, dass es keine frischen Verletzungen der be- haarten Kopfhaut gehabt habe und auch keine Druckschmerzen bestanden hätten (act. 259). Aufgrund der Aussagen des Privatklägers und des Zeu- gen C._____ über die Schläge mit der Schaufel wären jedoch zumindest Schmerzen auf Druck zu erwarten gewesen. Soweit die Staatsanwaltschaft dazu vermutet, die Schläge mit der Schaufel seien durch die Abwehr mit den Armen durch den Privatkläger abgefedert worden (Berufungsantwort S. 2), findet dies in den Aussagen des Privatklägers und des Zeugen C._____ keine Stütze. Vielmehr gab der Zeuge C._____ an, dass der - 11 - Privatkläger passiv gewesen sei, sich nicht gewehrt und (bloss) den Kopf eingezogen habe. Nicht zuletzt bestehen auch erhebliche Widersprüche hinsichtlich der Art der Schaufel, die der Beschuldigte verwendet haben soll. Der Privatkläger sprach zunächst von einer eckigen Schaufel (act. 472 Ziff. 23 i.V.m. 484) und später von einer spitz-rund in ein herzförmiges Blatt zulaufenden Schaufel (act. 496 Ziff. 40 i.V.m. act. 505). Der Zeuge C._____ war sich bei der Einvernahme vom 19. September 2020 nicht einmal sicher, ob der Be- schuldigte mit einer Schaufel oder einer Gabel zuschlug (act. 516), zeigte sich bei der zweiten Einvernahme dann aber überzeugt davon, dass es eine Kiesschaufel und nicht eine Schneeschaufel gewesen sei (act. 524, 526 Ziff. 29). 2.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der zahlreichen Inkon- sistenzen nicht festgestellt werden kann, was genau vorgefallen ist. Es ist unklar geblieben, ob sowie wann und wie der Beschuldigte den Privatkläger mit einer Schaufel geschlagen hat. Insbesondere kann auch nicht ausge- schlossen werden, dass der Privatkläger in diesem Zeitpunkt selbst immer noch mit einem Hammer bewaffnet war, als der Beschuldigte die Schaufel behändigte und damit zuschlug. Dementsprechend ist der Beschuldigte dem Grundsatz folgend "im Zweifel für den Angeklagten" freizusprechen. 3. Der Beschuldigte befand sich vom 19. September 2020 ab 15:15 Uhr bis 20. September 2020 bis 18:05 Uhr und somit während zwei Tagen in Un- tersuchungshaft (act. 272 ff.). Wird ein Beschuldigter ganz oder teilweise freigesprochen, so hat er An- spruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner per- sönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Das Bundesgericht erachtet bei ungerechtfertigten Inhaftierun- gen eine Genugtuung von Fr. 200.00 pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine gerin- gere Entschädigung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.2). Dem Antrag des Beschuldigten folgend ist ihm somit eine Genugtuung von Fr. 400.00 zuzusprechen. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfah- renskosten auf die Staatskasse zu nehmen. - 12 - 4.2. Im Berufungsverfahren richtet sich der Anspruch auf Entschädigung nach den Art. 429 ff. StPO. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte für das Berufungs- verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei diese Entschädi- gung dem Verteidiger zuzusprechen ist (Art. 429 Abs. 2 StPO). Mit den Honorarnoten vom 20. Dezember 2023 und 4. März 2024 macht der Beschuldigte einen Aufwand von 10.61 Stunden bzw. Fr. 2'694.50 (Fr. 571.25 + Fr. 2'123.25) geltend, was angemessen erscheint. 4.3. Dem Privatkläger steht nach dem Verfahrensausgang keine Entschädi- gung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kos- ten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO). 5.2. Die dem ehemals amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen wer- den kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten nicht zu- rückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 5.3. Ausgangsgemäss hat der Privatkläger keinen Entschädigungsanspruch für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 13 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 15 StGB [in Rechtskraft erwachsen] - der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegen- stand gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für die aus- gestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen eine Genugtuung von Fr. 400.00 auszurichten. 3. 3.1. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staats- kasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldig- ten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'694.50 auszurichten. 3.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem ehemals amtli- chen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren – soweit nicht schon ausgerichtet – eine Parteientschädigung von Fr. 7'120.50 auszurichten. 3.4. Der Privatkläger hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 14 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli