4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 9'568.95 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'200.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der bisherigen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Fabienne Brunner, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'190.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)