3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2910.00 auszurichten. 3.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der bisherigen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Fabienne Brunner, für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'821.90 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 607.30 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 18 -