2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 18'000, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Übertretungs- und Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 (Übertretungsbusse Fr. 500.00; Verbindungsbusse Fr. 1'500.00), ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 1'000.00 auferlegt.