6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 17 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV; - des Führens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRV.