Legt das Gericht – wie vorliegend – bei einer abweichenden rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde (Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 2 SVG statt Art. 90 Abs. 3 SVG), erfolgt kein (Teil-)Freispruch. Es bleibt diesbezüglich somit bei einer Verurteilung des Beschuldigten und den Kostenfolgen gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO. Folglich sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 9'568.95 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'200.00) vollumfänglich aufzuerlegen.