MWST). Davon stehen dem Wahlverteidige 2/3, d.h. gerundet Fr. 2'910.00 zu. 5.3. Die bisherige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Fabienne Brunner, ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihr eingereichte Kostennote mit Fr. 1'821.90 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 607.30 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).