Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund der Bedeutung und der Komplexität des Falles weder eine Erhöhung noch eine Reduzierung des Regelstundenansatzes. Folglich sind die vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7% und die ab dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen zu einem Stundenansatz von Fr. 240.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 8.1% zu vergüten. Daraus resultiert eine Entschädigung – unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung – von gerundet Fr. 4'364.00 (zzgl. Auslagen und - 16 -