Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 zu 1/3 mit Fr. 1'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung von 2/3 seiner im Berufungsverfahren durch den Beizug seines frei gewählten Wahlverteidigers entstandenen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahlverteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung).