Die Berufung erwirkt mit seiner Berufung einen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG anstatt einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG und damit einhergehend eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe anstatt einer bedingten Freiheitsstrafe. Zudem ist die Probezeit von 3 auf 2 Jahre zu reduzieren. Die Geldstrafe ist jedoch nicht wie von ihm beantragt auf 60 Tagessätze, sondern auf 150 Tagessätze festzusetzen. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen.