4.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 18'000.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungs- und Übertretungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 15 -