Insgesamt ist im Rahmen der vom Übertretungstatbestand erfassten Tatbestände von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (siehe dazu oben) einer dafür angemessenen Busse von Fr. 500.00 auszugehen. 4.5. Die Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 und die für die Übertretung ausgesprochene Busse von Fr. 500.00 sind zu addieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von insgesamt Fr. 2'000.00 ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 120.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 17 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).