Dennoch ist es selbstredend wichtig, dass Fahrzeuge den Vorschriften entsprechen und es wäre dem Beschuldigten denn auch ohne Weiteres möglich gewesen, dafür besorgt zu sein, dass die sein Fahrzeug betreffenden Vorschriften eingehalten werden, zumal er bereits einen Termin für die Prüfung der technischen Änderungen beim zuständigen Strassenverkehrsamt vereinbart hatte (VA act. 490; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10).