Der Beschuldigte hat am 26. August 2021 ein Fahrzeug geführt, von dem er wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen können, dass es den Vorschriften nicht entspricht (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG). Die Kontrolle des Fahrzeugs hatte ergeben, dass die an seinem Fahrzeug montierten Felgen und Federn sowie die Distanzscheiben (vorne) nicht der Typengenehmigung des Fahrzeuges entsprachen und im Zeitpunkt vom 26. August 2021, als der Beschuldigte das Fahrzeug in den öffentlichen Verkehr führte, nicht bewilligt waren (siehe dazu oben).