4.4. Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 106 StGB wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.00 bestraft, wer ein nicht betriebssicheres Fahrzeug führt. Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3) - 14 -