4.3.5. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die von ihr ausgesprochene Freiheitsstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt. Auch wenn nunmehr eine Geldstrafe auszufällen ist, hat es mit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden, zumal dem nicht vorbestraften Beschuldigte keine Schlechtprognose gestellt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe in Verbindung mit einer Busse ausreichend ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 StGB).