Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von rund Fr. 4'600.00 (VA act. 492, gemäss Angaben des Verteidigers während der Berufungsverhandlung hat sich die finanzielle Situation des Beschuldigten nicht verändert) und einem Abzug in Höhe von 20% für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten sowie einem Abzug für die hohe Anzahl Tagessätze von 10% ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 120.00.