Inwiefern seine Geständigkeit zur Aufklärung der Straftat beigetragen haben soll, ist somit weder ersichtlich noch vom Beschuldigten dargelegt. Mithin hat der Beschuldigte nur zugegeben, was aufgrund des Videos und des Gutachtens ohnehin auf der Hand gelegen hat, weshalb sein Geständnis nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4; 6B_785/2015 vom 18. November 2015 E. 3). Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die vorliegend weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, zu