Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit hat allerdings als Normalfall zu gelten (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte hat die von ihm anlässlich der Fahrt vom 26. August 2021 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung zwar anerkannt. Allerdings wurde seine Fahrt von der Polizei auf Video dokumentiert. Sodann wurde ein Gutachten zur Eruierung der gefahrenen Geschwindigkeit eingeholt. Inwiefern seine Geständigkeit zur Aufklärung der Straftat beigetragen haben soll, ist somit weder ersichtlich noch vom Beschuldigten dargelegt.