gekommen ist, wirkt sich jedoch neutral aus, da eine erhöhte abstrakte Gefährdung zur Erfüllung des Tatbestands der groben Verletzung der Verkehrsregeln ausreichend ist. Der Beschuldigte hat leichtfertig und rücksichtslos gehandelt. Er verfügte über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit und es bestand überhaupt kein objektiv nachvollziehbarer Grund, wieso er mit derart übersetzter Geschwindigkeit auf der Autobahn fuhr. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, auf ein paralleles Beschleunigen zu verzichten und sich an die - 12 -