Die Strassen- und Sichtverhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das allgemeine Verkehrsaufkommen (siehe dazu oben) waren nicht dergestalt, dass gestützt darauf von einer wesentlich erhöhten abstrakten Gefährdung, die über jene hinausgegangen wäre, die bereits von der Geschwindigkeitsüberschreitung ausgeht, zu bejahen wäre. Mithin wirken sich diese Umstände neutral aus. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch aus, dass der Beschuldigte – in der Phase, in welcher er die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten hatte – parallel zum Fahrzeug des Mitbeschuldigten B._____ gefahren ist.