4.3. 4.3.1. Für die grobe Verletzung der Verkehrsregel durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist aufgrund der Schwere des Verschuldens auf eine Geldstrafe zu erkennen, zumal sich diese mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Beschuldigten und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz als angemessen erweist. Für den Übertretungstatbestand des Führens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässen Zustand ist eine Busse auszusprechen (Art. 103 ff. StGB).