somit mehrere Wochen vor dem Termin beim Strassenverkehrsamt zweifellos in Kauf genommen, ein Fahrzeug in nicht vorschriftsgemässem Zustand zu lenken, hat er doch im Bewusstsein gehandelt, zumindest möglicherweise dazu nicht berechtigt zu sein, solange die modifizierten Teile vom Strassenverkehrsamt nicht bewilligt worden sind. 3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist mit der Vorinstanz des Führens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässen Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG schuldig zu sprechen.