Auch die von der vormaligen Verteidigerin des Beschuldigten eingereichten Telefonnotizen der Telefongespräche mit den Strassenverkehrsämtern Aargau und Bern lassen keine anderen Schlüsse zu. Beide Strassenverkehrsämter haben gerade nicht die vom Beschuldigten vorgebrachte Auskunft erteilt, dass ein Auto mit bewilligungspflichtigen Teilen im Zeitraum bereits ab der Anbringung der Teile bis zum Vorführtermin vorbehaltlos gefahren werden dürfe (vgl. Berufungsbegründung, Beilagen 1 und 2). Unter diesen Umständen ist zumindest von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen. Mithin hat der Beschuldigte am 26. August 2021 und - 10 -