Das Obergericht erachtet diese Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft. Es ist unter objektiven Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar und schlüssig, dass ein Strassenverkehrsamt – folglich eine für Fahrzeugprüfungen spezialisierte Behörde – eine solche Auskunft erteilt, zumal eine derartige Auskunft dem Sinn und Zweck einer Bewilligung für bewilligungspflichte Teile gänzlich zuwiderlaufen würde. Auch die von der vormaligen Verteidigerin des Beschuldigten eingereichten Telefonnotizen der Telefongespräche mit den Strassenverkehrsämtern Aargau und Bern lassen keine anderen Schlüsse zu.