3.4. Der Beschuldigte sagte vor Vorinstanz aus, er habe zwei bis drei Wochen vor dem Vorfall vom 26. August 2021 die Änderungen am Auto gemacht und davor habe er einen Termin beim Strassenverkehrsamt abgemacht (VA act. 534). Die Frage der Vorinstanz, ob er die Modifikationen vorgenommen und danach ohne Prüfung und Abnahme dieser Modifikationen gefahren sei, bejahte der Beschuldigte und führte aus, dass er das Strassenverkehrsamt telefonisch angefragt habe, ob das in Ordnung sei und er die Antwort erhalten habe, dass das in Ordnung sei und er einfach die Terminvereinbarung mitführen solle (VA act. 534 f.).