Der Beschuldigte anerkennt den angeklagten Sachverhalt, bringt jedoch mit Berufungsbegründung vor, dass er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft dargelegt habe, dass er bereits einen Vorführtermin für die von ihm am Auto vorgenommenen Modifikationen vereinbart hätte und ihm das Strassenverkehrsamt auf telefonische Anfrage mitgeteilt hätte, dass er das Auto bis zum Termin fahren dürfe, er einfach die Terminvereinbarung mit sich führen solle. Der subjektive Tatbestand sei daher zu verneinen (Berufungsbegründung, S. 8).