3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, dass sich sein Fahrzeug Mercedes-Benz AMG C 43 (Kontrollschild BE […]), welches er am 26. August 2021 lenkte, nicht in vorschriftsgemässen Zustand befand. Die nachträglich montierten Felgen, Federn und Distanzscheiben (vorne) entsprachen nicht der Typengenehmigung des Fahrzeugs und waren zu diesem Zeitpunkt nicht bewilligt (vgl. Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 6. September 2021, UA act. 394 ff.; Berufungsbegründung, S. 8).