Die Fahrzeuge müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Fahrzeuglenker, Mitfahrende oder andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist dabei unerheblich (BGE 144 IV 386 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3; 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 10.2.1). Nach Art. 57 Abs. 1 VRV hat sich der Führer zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind. Der Halter hat der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen unverzüglich zu melden.