Damit hat sich der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV schuldig gemacht. Da es sich nur um eine andere strafrechtliche Qualifikation des angeklagten Sachverhalts handelt, erfolgt hinsichtlich des Vorwurfs der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG kein Freispruch (BGE 142 IV 378 E. 1.3). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich der Anklageziffer I.2, Dossier 1.3 wegen Führens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand schuldig gesprochen.