Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt. Wer mit stark übersetzter Geschwindigkeit fährt, muss sich der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst sein. Der Beschuldigte wusste, dass die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen 120 m/h beträgt (UA act. 322). Ihm war auch bewusst, dass er mit einer Geschwindigkeit von 175.6 km/h eine ernstliche Gefahr für andere Strassenteilnehmer geschaffen hat (Berufungsbegründung, S. 4). Besondere Umstände, welche die Rücksichtslosigkeit seiner Fahrweise subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, liegen nicht vor.