Es bleibt jedoch zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar gemacht hat, wie er es selbst beantragt. 2.3.5. Indem der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von max. 175.6 km/h die auf der Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 55.6 km/h überschritten hat, hat er den vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert von 35 km/h deutlich überschritten und dadurch den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn erfüllt. -8-