Beide Beschuldigte fuhren zeitweise mit einer Höchstgeschwindigkeit von 175.6 km/h (vgl. METAS-Gutachten UA act. 150) und überschritten damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um rund 55 km/h, was vom Beschuldigten auch nicht bestritten wird (Berufungsbegründung, S. 4).